Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Geschäftsführung der Ausschüsse
Konstituierende Sitzung
§ 4.Paragraph 4,
Die erste Sitzung des Ausschusses nach einer Wahl ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschußmitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. Im Falle einer Verhinderung oder Säumigkeit dieses Ausschußmitgliedes obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten Mitglied.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062378
Alte Dokumentnummer
N4198911500J