Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3)Absatz 3,Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062401
Alte Dokumentnummer
N4198911517J