Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Protokoll
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer, im Fall seiner Abwesenheit seinem Vertreter. Ist weder der Schriftführer noch sein Vertreter anwesend, so hat der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung ein anwesendes Mitglied zu bestimmen, das über diese Sitzung das Protokoll zu führen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062403
Alte Dokumentnummer
N4198911518J