Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2315.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag und die Dauer der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder des Ausschusses;
    3. Ziffer 3
      die Namen der entschuldigten Mitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
    4. Ziffer 4
      die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (Paragraph 12, ff.);
    5. Ziffer 5
      die Information des Ausschusses über den Ein- und Auslauf (Paragraph 13,);
    6. Ziffer 6
      die Anträge in wörtlicher Fassung;
    7. Ziffer 7
      die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
    8. Ziffer 8
      das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
    9. Ziffer 9
      den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
    10. Ziffer 10
      die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsruf, Wortentzug usw.);
    11. Ziffer 11
      die zur Information der Mitglieder des Ausschusses gemachten Mitteilungen.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die nicht gemäß Absatz eins, zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
  3. Absatz 3,Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch in einem gesonderten Protokoll zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062405

Alte Dokumentnummer

N4198911519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P23/NOR12062405