Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2515.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausfertigungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 24, Absatz eins,) des über sie verfaßten Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß dies ausdrücklich beschließt.
  3. Absatz 3,Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062409

Alte Dokumentnummer

N4198911521J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P25/NOR12062409