Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei
einem Truppenkörper und für Mitglieder eines Ausschusses
Verhinderung eines Soldatenvertreters
§ 26.Paragraph 26,
Im Falle der Verhinderung eines Soldatenvertreters oder des Ruhens der Funktion des Soldatenvertreters tritt in diese Funktion für die Dauer der Verhinderung oder des Ruhens der erste Ersatzmann ein. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Ersatzmänner.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062411
Alte Dokumentnummer
N4198911522J