Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausfertigungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (§ 24 Abs. 1) des über sie verfaßten Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß dies ausdrücklich beschließt.Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 24, Absatz eins,) des über sie verfaßten Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß dies ausdrücklich beschließt.
(3)Absatz 3,Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062409
Alte Dokumentnummer
N4198911521J