Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verschwiegenheit
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Soldatenvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugekommenen Mitteilungen von Zeitsoldaten verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Zeitsoldaten vertraulich zu behandeln sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 bleibt unberührt.Die Soldatenvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugekommenen Mitteilungen von Zeitsoldaten verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Zeitsoldaten vertraulich zu behandeln sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Paragraph 17, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Funktion des Soldatenvertreters der Zeitsoldaten fort.Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz eins, besteht auch nach Beendigung der Funktion des Soldatenvertreters der Zeitsoldaten fort.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062413
Alte Dokumentnummer
N4198911523J