Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied zu führen. Ihm obliegt es, ein anwesendes Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll zu führen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062379
Alte Dokumentnummer
N4198911501J