Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den Schriftführer und deren Vertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende und der Schriftführer haben ihre Funktion im Ausschuß unmittelbar nach der Wahl zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062380
Alte Dokumentnummer
N4198911502J