Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 715.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen eines Ausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder des Ausschusses die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
  2. Absatz 2,Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen eines Ausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzungen nachweisbar erklärt haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062381

Alte Dokumentnummer

N4198911503J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P7/NOR12062381