Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen eines Ausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder des Ausschusses die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2)Absatz 2,Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen eines Ausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzungen nachweisbar erklärt haben.Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen eines Ausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzungen nachweisbar erklärt haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062381
Alte Dokumentnummer
N4198911503J