Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 815.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe des Grundes wenigstens von zwei Mitgliedern des Ausschusses verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters und im Falle ihrer Säumigkeit obliegt die Einberufung zu den Sitzungen des Ausschusses dem an Lebensjahren ältesten Mitglied und im Falle dessen Verhinderung oder Säumigkeit dem jeweils nächstältesten Mitglied.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062382

Alte Dokumentnummer

N4198911504J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P8/NOR12062382