Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Beschlußfähigkeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
(2)Absatz 2,Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung innerhalb einer Stunde nach der festgelegten Zeit eröffnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062383
Alte Dokumentnummer
N4198911505J