Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Rechtssachen betreffend die Amtshaftung für Handlungen, die von ihren in Artikel 1 genannten Organen in Ausübung des Dienstes während des Durchganges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gesetzt wurden, unterliegen der Gerichtsbarkeit und dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates, dem die betreffenden Organe angehören, so als ob die schädigende Handlung in diesem Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind Staatsbürger des Durchgangsstaates so zu behandeln, wie Staatsbürger des anderen Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Zuständig im Sinne des Absatzes 1 sind jene Behörden der beiden Vertragsstaaten, in deren Zuständigkeitsbereich der Autobahngrenzübergang Arnoldstein – Coccau liegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062341
Alte Dokumentnummer
N4198910684L