Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Behörden des Durchgangsstaates gewähren den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organen des anderen Vertragsstaates den gleichen Schutz und den gleichen Beistand wie den entsprechenden eigenen Organen. Die im Durchgangsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der vorgenannten eigenen Organe in Ausübung ihres Dienstes und in bezug auf diesen Dienst sowie zum Schutz der Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Durchgangsstaat gegen entsprechende Organe des anderen Vertragsstaates begangen werden.
(2)Absatz 2,Strafbare Handlungen, die von einem in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organ des anderen Vertragsstaates im Durchgangsstaat begangen werden, sind der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates unverzüglich mitzuteilen, dem das Organ angehört.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062340
Alte Dokumentnummer
N4198910683L