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Art. 9

Fassungen
ab 07.02.1989 — BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute07.02.1989 BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.02.1989BGBl. Nr. 118/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Behörden des Durchgangsstaates gewähren den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organen des anderen Vertragsstaates den gleichen Schutz und den gleichen Beistand wie den entsprechenden eigenen Organen. Die im Durchgangsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der vorgenannten eigenen Organe in Ausübung ihres Dienstes und in bezug auf diesen Dienst sowie zum Schutz der Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Durchgangsstaat gegen entsprechende Organe des anderen Vertragsstaates begangen werden.
  2. Absatz 2,Strafbare Handlungen, die von einem in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organ des anderen Vertragsstaates im Durchgangsstaat begangen werden, sind der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates unverzüglich mitzuteilen, dem das Organ angehört.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005683

Dokumentnummer

NOR12062340

Alte Dokumentnummer

N4198910683L