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Art. 5

Fassungen
ab 07.02.1989 — BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute07.02.1989 BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

07.02.1989BGBl. Nr. 118/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Staatsbürger des Durchgangsstaates und Personen, die sich auf das Asylrecht des Durchgangsstaates berufen, dürfen nicht mitgeführt werden.
  2. Absatz 2,Das beabsichtigte Mitführen von in Gewahrsam genommenen Personen ist der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen. Entweicht eine solche Person dem Begleitpersonal im Durchgangsstaat, ist ihre Rückführung nur mehr im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.
  3. Absatz 3,Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Durchgangsstaat die im vorherigen Absatz genannten Personen zurückzunehmen, unter der Voraussetzung, daß die Grenzbehörden des Durchgangsstaates binnen 48 Stunden davon informiert worden sind, daß sich diese Personen der Aufsicht des Begleitpersonals entzogen haben und das Ersuchen um Übernahme innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat, gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005683

Dokumentnummer

NOR12062336

Alte Dokumentnummer

N4198910679L