Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,In Gewahrsam genommene Personen benötigen beim Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk.
(2)Absatz 2,Sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel sind von den für den Warenverkehr über die Grenze geltenden Verboten und Beschränkungen befreit. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062337
Alte Dokumentnummer
N4198910680L