Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,In Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Organe benötigen zum Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk; sie müssen jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Sie dürfen ihre Uniform oder Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mitführen.
(2)Absatz 2,In Artikel 1 Absatz 1 genannte Organe dürfen im Durchgangsstaat von der Waffe nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062338
alte Dokumentnummer
N4198910681L