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Art. 10

Fassungen
ab 01.10.1990 — BGBl. Nr. 526/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.1990 BGBl. Nr. 526/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 526/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Zustellungen

Artikel 10

  1. Absatz eins,Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
  2. Absatz 2,Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10005694

Dokumentnummer

NOR12062528

Alte Dokumentnummer

N4199010125L