Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1990Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 12
Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12062530
Alte Dokumentnummer
N4199010127L