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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.1990 — BGBl. Nr. 526/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.1990 BGBl. Nr. 526/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 526/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte Stelle unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10005694

Dokumentnummer

NOR12062522

Alte Dokumentnummer

N4199010119L