Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1990Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Anlage zum Übereinkommen
Beratender Sachverständigenausschuß
(1)Absatz eins,Der Beratende Sachverständigenausschuß verpflichtet sich, die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zu treffen und Gutachten zu allen Problemen abzugeben, die nach Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens von dem Vertragsstaat aufgeworfen werden, der die Einberufung des Ausschusses beantragt.Der Beratende Sachverständigenausschuß verpflichtet sich, die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zu treffen und Gutachten zu allen Problemen abzugeben, die nach Artikel römisch fünf Absatz 1 des Übereinkommens von dem Vertragsstaat aufgeworfen werden, der die Einberufung des Ausschusses beantragt.
(2)Absatz 2,Die Arbeit des Beratenden Sachverständigenausschusses ist so zu organisieren, daß er die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben wahrnehmen kann. Der Ausschuß entscheidet Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Organisation seiner Arbeit möglichst einvernehmlich; ist dies nicht möglich, so entscheidet er mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Über Sachfragen wird nicht abgestimmt.
(3)Absatz 3,Der Depositar oder sein Vertreter wird als Vorsitzender des Ausschusses tätig.
(4)Absatz 4,Jeder Sachverständige kann bei den Sitzungen einen oder mehrere Berater hinzuziehen.
(5)Absatz 5,Jeder Sachverständige ist berechtigt, über den Vorsitzenden von Staaten und internationalen Organisationen die ihm für die Durchführung der Ausschußarbeiten wünschenswert erscheinende Information und Hilfe anzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062594
Alte Dokumentnummer
N4199010852J