Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 17.01.1990 — BGBl. Nr. 144/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute17.01.1990 BGBl. Nr. 144/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

17.01.1990BGBl. Nr. 144/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch zehn

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10005705

Dokumentnummer

NOR12062593

Alte Dokumentnummer

N4199010851J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/144/A10/NOR12062593