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§ 11 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1120.06.199031.12.2000 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E bis C, als Beamte in handwerklicher Verwendung, als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei angehören und Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes sind, können, wenn militärische Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit vom Bundesminister für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht früher vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen aufgehoben worden ist oder nicht früher eine der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf des Jahres, in dem der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet überdies auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung (Absatz 2,) durch den zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Absatz 4,Im Falle der Zurückziehung der Zustimmung gemäß Absatz 3, endet die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Zustimmung.
  5. Absatz 5,Beamte und Vertragsbedienstete, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten, sofern sie ihre Zustimmung hiezu erteilen, als nach Absatz eins, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062736

Alte Dokumentnummer

N4199012330J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P11/NOR12062736