Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstgrad
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Dienstgradgruppe | Dienstgrad |
1. Personen ohne Chargengrad | Rekrut |
2. Chargen | Gefreiter |
| Korporal |
| Zugsführer |
3. Unteroffiziere | Wachtmeister |
| Oberwachtmeister |
| Stabswachtmeister |
| Oberstabswachtmeister |
| Offiziersstellvertreter |
| Vizeleutnant |
4. Offiziere | Fähnrich |
| Leutnant |
| Oberleutnant |
| Hauptmann |
| Major |
| Oberstleutnant |
| Oberst |
| Brigadier |
| sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze |
| „...arzt“, |
| „...apotheker“, |
| „...veterinär“, |
| „des Generalstabsdienstes“, |
| „des Intendanzdienstes“, |
| „des höheren militärfachlichen Dienstes“, |
| „des höheren militärtechnischen Dienstes“ |
| sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. |
| |
Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den Dienstgrad „Rekrut“.
(2)Absatz 2,Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(3)Absatz 3,Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt Paragraph 63, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12067056
Alte Dokumentnummer
N4199851095L