Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ergänzungsbehörden
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das – unbeschadet sonstiger Aufgaben – für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2)Absatz 2,Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063966
Alte Dokumentnummer
N4199223818J