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§ 2 WG

Fassungen
01.01.2001 bis 21.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200121.12.2001 § → § —
§ 201.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 220.06.199031.12.1997 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufgaben des Bundesheeres

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Bundesheer obliegen
    1. Litera a
      die militärische Landesverteidigung,
    2. Litera b
      auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
    3. Litera c
      die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
    4. Litera d
      die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
    Die Aufgaben nach den Litera b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach Litera d, ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
  2. Absatz 2,Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Artikel 9 a, Absatz eins, B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Einsatzvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
    3. Ziffer 3
      alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Absatz eins, Litera a, sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
  3. Absatz 3,Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
  5. Absatz 5,Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Absatz eins, Litera b, oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Absatz eins, Litera b, eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
    1. Ziffer eins
      der Bundesregierung oder,
    2. Ziffer 2
      sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
  6. Absatz 6,Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
    1. Ziffer eins
      Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
    2. Ziffer 2
      jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.

Schlagworte

Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014454

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P2/NOR40014454