(1)Absatz eins,Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung gleich Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt auch Nächtigung sowie Abendessen bzw. Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen und den Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu dem im § 15 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, festgesetzten Höchstausmaß, sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung gleich Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt auch Nächtigung sowie Abendessen bzw. Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen und den Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu dem im Paragraph 15, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, festgesetzten Höchstausmaß, sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.