Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
D. Bestimmungen über den Präsenzdienst
Präsenzdienst
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Präsenzdienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.
(2)Absatz 2,Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den Grundwehrdienst und die Truppenübungen.
(3)Absatz 3,Der außerordentliche Präsenzdienst ist zu leisten als
Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 oderWehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, oder
Kaderübungen nach § 29 oderKaderübungen nach Paragraph 29, oder
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 oderfreiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach Paragraph 30, oder
außerordentliche Übungen nach § 35 Abs. 4 oderaußerordentliche Übungen nach Paragraph 35, Absatz 4, oder
Präsenzdienst nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, (Auslandseinsatzpräsenzdienst).Präsenzdienst nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung zur Leistung eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063974
Alte Dokumentnummer
N4199223826J