Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Laufbahnvoraussetzungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes ernannt werden.
(2)Absatz 2,Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12064905
Alte Dokumentnummer
N4199439717J