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§ 32 WG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 121/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.07.200121.12.2001 § → § —
§ 3201.01.200130.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/2000
§ 3201.10.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 121/1998
§ 3201.01.199830.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 3201.05.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 3201.01.199330.04.1993 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 3220.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 121/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 140/2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben
    1. Ziffer eins
      im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
    2. Ziffer 2
      während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.
    Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471, vorliegt.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Absatz 2, eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12066904

Alte Dokumentnummer

N4199812662U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P32/NOR12066904