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§ 37 WG

Fassungen
01.01.1998 bis 21.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.01.199821.12.2001 § → § —
§ 3701.10.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 3720.06.199030.09.1994 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dienstzeit

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
  2. Absatz 2,In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
      1. Litera a
        listige Umtriebe oder
      2. Litera b
        die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
      3. Litera c
        die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
      4. Litera d
        grobe Täuschung,
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522,
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und
    6. Ziffer 6
      im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221.

Schlagworte

BGBl. Nr. 522/1994, Präsenzdienst, BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067065

Alte Dokumentnummer

N4199851104L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P37/NOR12067065