Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 43 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 42 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3 im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach Paragraph 43, übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach Paragraph 42, Absatz eins, erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach Paragraph 42, Absatz 3, im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 43.Das nach Absatz eins, zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut Paragraph 43,
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063970
Alte Dokumentnummer
N4199223822J