Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 10 führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur beiWehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach Paragraph 10, führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
besonderen familiären Feierlichkeiten
getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
(2)Absatz 2,Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 10 und des Paragraph 44, Absatz eins, bleibt unberührt.
(Anm. : Abs. 3aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)Anmerkung : Absatz 3 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12067068
Alte Dokumentnummer
N4199851107L