Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Staatsbürgerliche Rechte
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.
(Anm. : Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(3)Absatz 3,Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
(4)Absatz 4,Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
(5)Absatz 5,Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR40014636