Rechtstracker.at

§ 49 WG

Fassungen
01.01.2001 bis 21.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.01.200121.12.2001 § → § —
§ 4920.06.199031.12.2000 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Staatsbürgerliche Rechte

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.

    Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)

  2. Absatz 3,Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
  3. Absatz 4,Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
  4. Absatz 5,Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014636

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P49/NOR40014636