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§ 69 WG

Fassungen
01.01.2001 bis 30.06.2001 — BGBl. I Nr. 140/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6901.07.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 56/2001 · aufgehoben
§ 6901.01.200130.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/2000
§ 6911.08.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 87/2000
§ 6901.01.199810.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 6901.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 788/1996
§ 6901.07.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 6901.01.199530.06.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 6901.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 690/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 140/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 56/2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
    2. Ziffer 2
      zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
    einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
  2. Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
    2. Ziffer 2
      zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
    sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

    Anmerkung : Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)

  4. Absatz 5 a,Paragraph 11, über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas römisch zwei im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
  5. Absatz 6,Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

    Anmerkung : Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)

  6. Absatz 8,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

    Anmerkung : Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)

  7. Absatz 11,Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 36 a, Absatz eins, Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Absatz 10, nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
  8. Absatz 12,Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach Paragraph 36 a, Absatz 5, oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

    Anmerkung : Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)

  9. Absatz 14,Über eine Befreiung nach Paragraph 36 a, Absatz eins und über eine Entlassung nach Paragraph 39, Absatz eins und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
  10. Absatz 15,Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, Absatz eins, obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

    Anmerkung : Absatz 16 und 17 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)

  11. Absatz 17 a,Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
  12. Absatz 18,Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes 1992.
  13. Absatz 19,Für Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
    2. Ziffer 2
      einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
    ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
  14. Absatz 20,Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Absatz 19, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

    Anmerkung : Absatz 21 und 22 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)

  15. Absatz 23,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
    2. Ziffer 2
      nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
  16. Absatz 24,In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 36 a, Absatz 3, in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
  17. Absatz 25,Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 36 a, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
  18. Absatz 26,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den Paragraphen 59 bis 63 sowie im Paragraph 69 a, Absatz 6, die Betragsangaben wie folgt:

statt

700 Euro

10 000 S,

statt

1 400 Euro

20 000 S,

statt

7 000 Euro

100 000 S,

statt

4 288 Euro

59 000 S,

statt

254 Euro

3 500 S,

statt

109 Euro

1 500 S,

statt

145 Euro

2 000 S,

statt

182 Euro

2 500 S,

statt

218 Euro

3 000 S,

statt

363 Euro

5 000 S,

statt

73 Euro

1 000 S.

  1. Absatz 27,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist Paragraph 28, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P69/NOR40014651