Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2)Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. (3)Absatz 3,Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, dieWehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(Anm. : Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)Anmerkung : Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(5a)Absatz 5 a,§ 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden aufParagraph 11, über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas römisch zwei im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(6)Absatz 6,Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(Anm. : Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)Anmerkung : Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(8)Absatz 8,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft. (Anm. : Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)Anmerkung : Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(11)Absatz 11,Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 36 a, Absatz eins, Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Absatz 10, nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
(12)Absatz 12,Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach Paragraph 36 a, Absatz 5, oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(Anm. : Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)Anmerkung : Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(Anm. : Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)Anmerkung : Absatz 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,)
(Anm. : Abs. 16 und 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)Anmerkung : Absatz 16 und 17 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(17a)Absatz 17 a,Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(18)Absatz 18,Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 45, Absatz 5, HGG 2001.
(19)Absatz 19,Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
(20)Absatz 20,Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Absatz 19, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(Anm. : Abs. 21 und 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)Anmerkung : Absatz 21 und 22 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(23)Absatz 23,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand überAuf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24)Absatz 24,In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 36 a, Absatz 3, in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25)Absatz 25,Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 36 a, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
(26)Absatz 26,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt:Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den Paragraphen 59 bis 63 sowie im Paragraph 69 a, Absatz 6, die Betragsangaben wie folgt:
statt | 700 Euro | 10 000 S, |
statt | 1 400 Euro | 20 000 S, |
statt | 7 000 Euro | 100 000 S, |
statt | 4 288 Euro | 59 000 S, |
statt | 254 Euro | 3 500 S, |
statt | 109 Euro | 1 500 S, |
statt | 145 Euro | 2 000 S, |
statt | 182 Euro | 2 500 S, |
statt | 218 Euro | 3 000 S, |
statt | 363 Euro | 5 000 S, |
statt | 73 Euro | 1 000 S. |
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(27)Absatz 27,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist Paragraph 28, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(28)Absatz 28,Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist Paragraph 40, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR40018741