Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Beförderung zu Chargen obliegt den Kommandanten von Truppenkörpern, die Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand angehören.
(2)Absatz 2,Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
Schlagworte
Milizstand, Präsenzstand
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12067116
Alte Dokumentnummer
N4199851504L