Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ernennung der Offiziere
§ 7.Paragraph 7,
Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Eine Ernennung von Wehrpflichtigen im Präsenz- oder Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
Schlagworte
Milizstand, Präsenzstand
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12064901
Alte Dokumentnummer
N4199439713J