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Art. 10

Fassungen
ab 01.08.1990 — BGBl. Nr. 406/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.08.1990 BGBl. Nr. 406/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 406/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Ersuchen an die Republik Österreich gemäß den Artikel 2,,3,5 und 8 Absatz eins, erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Artikel 2, 3, 5, sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Artikel 8, Absatz eins,, erster Satz an das italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.
  2. Absatz 2,Die im Artikel 4, vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3,Die in den Artikel 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen in Österreich an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat, in Italien an das im Absatz eins, erwähnte Rechenzentrum.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absatz eins bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
  5. Absatz 5,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8, Absatz 2, schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062825

Alte Dokumentnummer

N4199012826J