(1)Absatz eins,Ersuchen an die Republik Österreich gemäß den Art. 2,3,5 und 8 Abs. 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Art. 2, 3, 5 sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Art. 8 Abs. 1, erster Satz an das italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.Ersuchen an die Republik Österreich gemäß den Artikel 2,,3,5 und 8 Absatz eins, erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Artikel 2, 3, 5, sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Artikel 8, Absatz eins,, erster Satz an das italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.