Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.08.1990 — BGBl. Nr. 406/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.1990 BGBl. Nr. 406/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 406/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Ersuchen gemäß den Artikel 2, 3 und 5 haben den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie insbesondere eine kurze Darstellung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen gemäß Artikel 2, wird nur entsprochen, wenn darin der Aufenthaltsort bzw. Sitz des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.
  3. Absatz 3,Einem Ersuchen gemäß Artikel 3, wird nur entsprochen, wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat bezeichnet ist, an dem der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt bzw. Sitz hat oder an dem sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.
  4. Absatz 4,Einem Ersuchen gemäß Artikel 5, wird nur entsprochen, wenn darin der Aufenthaltsort des Besitzers oder gegebenenfalls des Verwahrers des Führerscheines bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.
  5. Absatz 5,Reichen die Angaben eines Ersuchens zu seiner Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder wegen Fehlens einer der Erfordernisse der Absatz 2 bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde erforderlichenfalls alle der ersuchten Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund des Artikel eins, Absatz 2, entgegen. Einem Ersuchen, in dem lediglich der Aufenthaltsort bzw. der Sitz des betroffenen Rechtsträgers nicht bezeichnet ist, wird trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.
  6. Absatz 6,Die Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren ein zweisprachiges Formular, das bei der Anwendung dieses Vertrages in der Regel zu verwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062824

Alte Dokumentnummer

N4199012825J