Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1990Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Bescheide der Behörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung der Gültigkeit von Zulassungsscheinen werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde, vernichtet werden.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR12062818
Alte Dokumentnummer
N4199012819J