Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1990Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 4
Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Art. 3 Abs. 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers sowie das von ihr zugewiesene Kennzeichen mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung um Zulassung im Vertragsstaat, in dessen Staatsgebiet das Kraftfahrzeug verbracht wurde, nicht mehr aufrecht ist.Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Artikel 3, Absatz 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers sowie das von ihr zugewiesene Kennzeichen mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung um Zulassung im Vertragsstaat, in dessen Staatsgebiet das Kraftfahrzeug verbracht wurde, nicht mehr aufrecht ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR12062819
Alte Dokumentnummer
N4199012820J