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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1991 — BGBl. Nr. 491/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1991 BGBl. Nr. 491/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1991,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 491/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Werden die in Artikel 2 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Formblätter verwendet, so sind diesen die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Übersetzungen in die englische, spanische, griechische und portugiesische Sprache hinzuzufügen.
  2. Absatz 2,Werden die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris und am 8. September 1976 in Wien unterzeichneten Übereinkommen verwendet, so ist der folgende Vermerk in den Sprachen der unveränderlichen Angaben des mehrsprachigen Auszugs anzubringen: „Dieser Auszug aus dem Eheregister/Todesregister wird als Mitteilung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten übersandt.“ Der Vermerk kann entweder direkt auf dem verwendeten Muster des mehrsprachigen Auszugs oder auf einem an dem betreffenden Auszug angehefteten Zettel angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10005764

Dokumentnummer

NOR12062952

alte Dokumentnummer

N4199111193L