Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1991Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1991,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jedes Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls;
jede Erklärung über die territoriale Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls oder seine Rücknahme sowie das Datum, zu dem sie in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder in Anwendung von Absatz 1 erfolgten Mitteilung.
(3)Absatz 3,Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine beglaubigte Abschrift vom Schweizerischen Bundesrat an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Patras, am 6. September 1989 in einer einzigen Urschrift in französischer Sprache, die in den Archiven des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auch dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zugeleitet.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR12062958
Alte Dokumentnummer
N4199111199L