Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.Paragraph eins, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai 1991. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der Ordentlichen Volkszählung 1991 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 1991 durchgeführt.
(3)Absatz 3,Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf:
Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte;
Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden, private Garagenbauten;
land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit einer verbauten Fläche von weniger als 20 Quadratmetern, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.
Dokumentnummer
NOR12062964
Alte Dokumentnummer
N4199113844J