Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:Paragraph 2, (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:
bei Häusern (Gebäuden): Ort (Adresse), Art, Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung, Größe, Art der Finanzierung, Rechts- und Besitzverhältnisse;
bei Wohnungen: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die für die Benützung der Wohnung zu entrichtenden Leistungen;
bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten): Größe, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:
bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;
bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;
bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten) auf nachstehende im Zählblatt der gleichzeitig durchzuführenden Arbeitsstättenzählung festzustellende Merkmale:
Rechtsgrund für die Benützung der Arbeitsstätte,
letzter monatlicher Aufwand für Miete oder Pacht,
Fläche der Arbeitsstätte.
Schlagworte
Rechtsverhältnis
Dokumentnummer
NOR12062965
Alte Dokumentnummer
N4199113845J