Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 3. (1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Die Merkmale gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c sind vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte anzugeben.Paragraph 3, (1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Die Merkmale gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c sind vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte anzugeben.
(2)Absatz 2,Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist. Sinngemäß ist bei den Merkmalen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c vorzugehen.Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist. Sinngemäß ist bei den Merkmalen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12062966
Alte Dokumentnummer
N4199113846J