Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 4. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekanntzumachen.Paragraph 4, (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.Die zur Auskunft Verpflichteten (Paragraph 3,) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.
Dokumentnummer
NOR12062967
Alte Dokumentnummer
N4199113847J