Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 61a.Paragraph 61 a,
In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:
auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40132478